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§ 62 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 62 LWG – Abwasseranlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen, die für einen Abwasseranfall bis zu 8 m3 täglich bemessen sind,

  2. 2.

    Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung geltenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht,

  3. 3.

    die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden,

  4. 4.

    Anlagen, die nach den Bestimmungen

    1. a)

      der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      anderer unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, oder

    3. c)

      zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union, soweit diese die Grundanforderungen an Bauwerke nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 berücksichtigen und deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen,

    in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere die CE-Kennzeichnung nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen und dieses Zeichen die nach § 18 Abs. 7 Nr. 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) festgelegten Leistungsstufen oder Klassen ausweist oder die Leistung des Bauprodukts angibt,

  5. 5.

    Anlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist,

sofern sie nicht unter § 60 Abs. 3 WHG fallen.

(2) Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 60 Abs. 3 Satz 2 und 3 WHG entsprechend. Die Genehmigung erlischt, wenn der Bau nicht binnen einer Frist von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.

(4) Die Neuerrichtung oder ganz oder teilweise Wiederherstellung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten oder in einer den Betrieb ausschließenden oder einschränkenden Weise beschädigten gleichartigen Abwasseranlage unter Berücksichtigung des Stands der Technik an gleicher Stelle innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses ist der nach Absatz 3 zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und soweit möglich die ursprüngliche Genehmigung beizufügen. Die nach Absatz 3 zuständige Wasserbehörde hat innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen; bei Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, trifft die Wasserbehörde dabei zugleich die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 UVPG. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die nach Absatz 3 zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Die Frist nach Satz 1 kann von der nach Absatz 3 zuständigen Wasserbehörde verlängert werden, wenn eine Neuerrichtung oder Wiederherstellung wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht früher möglich ist.