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§ 25 LWG
Landeswassergesetz (LWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer → Unterabschnitt 1 – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Landeswassergesetz (LWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 25 LWG – Eigentümer- und Anliegergebrauch

(1) Der Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 2 WHG gilt nicht für Wasserspeicher.

(2) Für die Einschränkung des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gilt § 23 entsprechend.