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§ 10 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Waldbewirtschaftung, Walderhaltung, Neuwaldbildung

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LWaldG – Erstaufforstung

(1) Nicht als Wald genutzte Grundflächen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde aufgeforstet werden (Erstaufforstung).

(2) Die Genehmigung schließt gemäß § 17 Abs. 1 BNatSchG die Entscheidung über den Eingriff nach § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 6 LNatSchG ein. Sie ergeht insofern gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Versagt die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen, erlässt diese unter Benachrichtigung der Forstbehörde den Ablehnungsbescheid. Für Vorhaben, die in Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes aufgeführt sind, kann die Genehmigung nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des Landes-UVP-Gesetzes entspricht. Wird durch die Erstaufforstung ein Knick erheblich beeinträchtigt, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend für die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 LNatSchG sowie für eine Befreiung nach § 67 BNatSchG.

(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn nicht

  1. 1.

    die Grundfläche öffentlich-rechtlich verbindlich für andere Zwecke vorgesehen ist oder

  2. 2.

    der Erstaufforstung ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(4) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Der Antrag auf Genehmigung muss neben den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Erstaufforstung erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die nach Absatz 2 zuständige Behörde teilt dies vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit.

(5) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Frist darf fünf Jahre nicht überschreiten. Eine nach Absatz 4 Satz 1 erteilte Genehmigung gilt als auf fünf Jahre befristet erteilt.