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Anlage 1 LUVPG
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Anhangteil

Titel: Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LUVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LUVPG

(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)

Liste "UVP-pflichtige Vorhaben"

Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 UVPG.

Legende:  
Nr.= Nummer des Vorhabens
Vorhaben= Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 UVPG sowie Prüfwerten für Größe und Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 UVPG
X in Spalte 1= Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2= allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG
S in Spalte 2= standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2 Satz 1 UVPG
Nr.VorhabenSpalte 1Spalte 2
1Wasserwirtschaftliche Vorhaben  
1.1Deiche, Sicherungsdämme und Sperrwerke (Bauten des Küstenschutzes), Siele, Schleusen und sonstige Küstenschutzanlagen sowie meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen, mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten (zu Anlage 1 Nr. 13.16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) A
2Verkehrsvorhaben  
2.1Bau von Schnellstraßen im Sinne der Nummer 7 Buchst. b des Anhangs I der Richtlinie 97/11/EG zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten;X 
2.2Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;X 
2.3Bau einer vier- oder mehrstreifigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße oder einer sonstigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 Kilometern oder mehr aufweist;X 
2.4Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis oder Gemeindestraßen oder sonstigen Straßen, wenn diese Straße einen durchschnittlichen täglichen Verkehr von mehr als 10.000 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden aufweist; A
2.5Bau- oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen einschließlich von unselbstständigen Rad- und Gehwegen, wenn die Maßnahme  
 a) einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 25 des Landesnaturschutzgesetzes unterliegt, durch ein Naturschutzgebiet oder Nationalpark führt oder in der Schutzzone I oder II eines Wasserschutzgebietes liegt; S
 b) in gesetzlich geschützten Biotopen nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 21 des Landesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Knickdurchbrüche, oder in geschützten Landschaftsbestandteilen oder auf einer Länge von 500 Metern oder mehr in Wäldern nach § 2 Abs. 1 Landeswaldgesetz liegt; S
 c) geeignet ist, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes oder einen Denkmalbereich im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 des Denkmalschutzgesetzes oder deren Umgebung zu beeinträchtigen oder innerhalb eines Grabungsschutzgebietes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Denkmalschutzgesetzes liegt; S
2.6Bau oder Ausbau von sonstigen Landes-, Kreis- oder Gemeindestraßen oder sonstiger Straßen, mit Ausnahme der unselbstständigen Rad- und Gehwege, wenn die Maßnahme  
 a) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Wasserschutzgebieten der Schutzzone III, in Biosphärenreservaten, in Landschaftsschutzgebieten oder in Naturparks liegt; S
 b) auf einer Länge von 1 Kilometer und mehr in festgesetzten Gebieten liegt, in denen die in Vorschriften der Europäischen Union oder auf deren Grundlage festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind; S
 c) auf einer Länge von 1 Kilometer oder mehr in Verdichtungsräumen gemäß Landesraumordnungsplan oder in Mittel- oder Oberzentren liegt; S
3Land- und Forstwirtschaftliche Vorhaben  
3.1Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Fläche von 1 ha; S
3.2Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes  
3.2.1mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)  S
3.2.2Für Erstaufforstungen im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 2 ha bis weniger als 20 ha Wald bedarf es abweichend von Anlage 1 Nr. 17.1.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung keiner standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls.  
4Abbauvorhaben  
4.1Andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen, insbesondere Tagebau und Torfgewinnung;  
4.1.1Ab einer beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr;X 
4.1.2Bei einer Abbaufläche von 1 bis weniger als 25 ha; S
5Fremdenverkehr und Freizeit  
5.1Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen A
6Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien - und Fremdenbeherbergung im Außenbereich (§ 35 BauGB)  
6.1Mit einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils 200 oder mehrX 
6.2Mit einer Bettenzahl von jeweils 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 A
7Bau eines Freizeitparks innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von  
7.110 ha oder mehrX 
7.24 ha bis weniger als 10 ha A
8Bau eines Parkplatzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer Größe von  
8.11 ha oder mehrX 
8.20,5 ha bis weniger als 1 ha A
9Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) mit einer zulässigen Geschossfläche von  
9.15.000 qm oder mehrX 
9.21.200 qm bis weniger als 5.000 qm A
10Flurbereinigung   
10.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A