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§ 8 LKatSG M-V
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Organisation

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKatSG M-V
Gliederungs-Nr.: 215-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKatSG M-V – Zusammenarbeit im Gesundheitswesen

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden und die Katastrophenschutzorganisationen haben mit den im Rettungswesen tätigen Organisationen, Krankenhäusern, Apotheken und berufsständischen Vertretungen der Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens in ihrem Zuständigkeitsbereich zusammenzuarbeiten. Zur Aufgabenwahrnehmung bedienen sie sich der integrierten Leitstellen für den Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V und § 9 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern. § 8 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes vom 1. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 623, 736), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 393) geändert worden ist, bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen und Personen sind mit ihren Aufgaben in die Katastrophenschutzplanung aufzunehmen. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt. Für Krankenhäuser gelten dabei die Festlegungen des § 29 des Krankenhausgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben eine ausreichende Versorgung mit Sanitätsmaterial für Katastrophen im Rahmen der Finanzierung von Schwerpunktaufgaben (§ 29) sicherzustellen.

(3) Die berufsständischen Vertretungen nach Absatz 1 haben die Fortbildung der in ihrem Beruf tätigen Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens für die besonderen Anforderungen bei Katastrophen zu gewährleisten.

(4) Die oder der jeweils diensthabende Leitende Notärztin oder Notarzt nach § 10 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes Mecklenburg-Vorpommern leiten im Katastrophenfall den medizinischen Einsatzabschnitt an Ort und Stelle, bis die Einsatzleitung die Leitung übernimmt. Nach Übernahme sind sie in die Einsatzleitung zu integrieren.