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§ 9 RDG M-V
Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 RDG M-V – Rettungsdienstbereiche

(1) Jeder Rettungsdienstbereich ist durch eine Rettungsleitstelle zu führen, die als integrierte Leitstelle für den Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz zu betreiben ist. Mehrere Rettungsdienstbereiche können durch eine Rettungsleitstelle geführt werden.

(2) Die in benachbarten Rettungsdienstbereichen zuständigen Träger und die mit der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragten Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit des bereichsübergreifenden Rettungsdienstes zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen. Die Möglichkeiten einer Landes- und Staatsgrenzen überschreitenden rettungsdienstlichen Bedarfsplanung und Versorgung sind zu nutzen.

(3) Zur Planung und Abstimmung der Durchführung des Öffentlichen Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich kann der Träger mit den beteiligten Leistungserbringern und Kostenträgern sowie der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer als Trägern des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes einen Bereichsbeirat bilden.