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§ 8 RDG M-V
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Öffentlicher Rettungsdienst

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Rettungsdienstgesetz - RDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 RDG M-V – Rettungsdienstbereiche (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2015 durch § 34 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50). Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 50).

(1) Mehrere Rettungsdienstbereiche werden durch eine Rettungsleitstelle geführt, die von den Trägern des Rettungsdienstes gemeinsam zu errichten und zu betreiben ist.

(2) Die in benachbarten Rettungsdienstbereichen zuständigen Träger und die mit der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes beauftragten Einrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Sie haben insbesondere die Funktionsfähigkeit des bereichsübergreifenden Rettungsdienstes zu gewährleisten und bei der Bedarfsplanung im eigenen Rettungsdienstbereich zu berücksichtigen.

(3) Zur Planung und Abstimmung der Durchführung des öffentlichen Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich kann der Träger mit den beteiligten Leistungserbringern und Kostenträgern sowie der Kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer als Trägern des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes einen Bereichsbeirat bilden.