Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 LjagdG M-V
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Wild- und Jagdschaden

Titel: Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LjagdG M-V
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 LjagdG M-V – Wildschadensausgleichskasse

(1) In jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt wird eine Wildschadensausgleichskasse (Kasse) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Mitglieder der Kasse sind die Jagdgenossenschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes (Eigenjagdbesitzer), die Pächter eines Jagdbezirkes und die Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften. Alle anderen Landwirte können der Kasse beitreten. Mehrere Kassen können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der Kassen die Aufgaben der übrigen Kassen übernimmt. § 165 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. Die Kasse untersteht der Fachaufsicht der Jagdbehörde.

(2) Die Kasse hat die Aufgabe, Wildschäden zu verhindern und von Rot-, Dam- und Schwarzwild verursachte Wildschäden auszugleichen.

(3) Die Kasse regelt ihre Angelegenheiten in eigener Verantwortung durch Satzung (Haupt/Beitragssatzung). Eine Satzung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Beschließt die Kasse nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Errichtung ihre Hauptsatzung, erlässt und veröffentlicht sie die Jagdbehörde auf Kosten der Kasse. Beschluss und Änderung einer Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Jagdbehörde. Die oberste Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung Mustersatzungen gemäß Satz 1 erlassen und vorschreiben, dass bei Einhaltung der Mustersatzungen die Anzeige an die Stelle der Genehmigung tritt.

(4) Die erste Mitgliederversammlung wird durch die Jagdbehörde einberufen. Die Einladung erfolgt mit Monatsfrist durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Landkreise, kreisfreien Städte und Ämter sowie mit Wochenfrist in der örtlichen Tagespresse.

(5) Die Kasse wählt einen Vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern bestellt. Der Vorstand bestimmt einen Geschäftsführer, der die Kasse vertritt. Ein Geschäftsführer kann mehrere Kassen vertreten. Sofern kein Geschäftsführer bestimmt wird, setzt die Jagdbehörde eitlen Geschäftsführer zu Lasten der Kasse ein.

(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Kasse durch Satzung Beiträge von ihren Mitgliedern. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Wildschadensgeschehen. Von der Beitragszahlung befreit sind Eigenjagdbesitzer für die Grundfläche, die in ihrem Eigentum steht, sowie die Landwirte. Die Beitragssatzung bestimmt Art und Umfang von Sachbeiträgen, die Landwirte erbringen sollen. Für die Haushaltsführung der Kassen gelten das Landesverwaltungsverfahrensgesetz und die Bestimmungen über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden entsprechend. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 3 kann die Kasse im Einvernehmen mit der Jagdbehörde von einem Eigenjagdbesitzer Beiträge auch für die Grundflächen erheben, die in seinem Eigentum stehen, wenn Wildschäden in benachbarten Jagdbezirken auf unzulänglichen Abschuss von Rot-, Dam- oder Schwarzwild im Eigenjagdbezirk zurückzuführen sind.

(8) Der Schadensersatzverpflichtete (Verpflichtete) kann sich insoweit nicht auf ein Verschulden eines Landwirtes berufen, als dieser nach Maßgabe der Beitragssatzung Sachbeiträge geleistet hat, die zur Verhinderung des konkreten Schadens geeignet waren.

(9) Die Kasse ist im Feststellungsverfahren beteiligt. Sie gewährt dem Verpflichteten nach Maßgabe der Hauptsatzung auf Antrag einen Ausgleich bis zur Höhe von 90 vom Hundert der Schadenssumme. Haben sich Verpflichteter und Geschädigter über die Schadenshöhe geeinigt, erfolgt der Ausgleich nur, wenn die Kasse der Einigung zugestimmt hat.

(10) Rechte und Pflichten einer Wildschadensausgleichskasse nach § 27 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, gehen mit Genehmigung der Hauptsatzung nach Absatz 3 auf die für ihr Gebiet neu errichtete Kasse über.