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§ 165 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Kommunale Zusammenarbeit → Abschnitt 3 – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 165 KV M-V – Voraussetzung und Verfahren

(1) Gemeinden, Ämter, Zweckverbände und Landkreise können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten übernimmt oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Körperschaften zur Erfüllung der Aufgaben auf die übernehmende Körperschaft über.

(2) Landkreise können mit der zu ihrem Gebiet gehörenden großen kreisangehörigen Stadt eine Vereinbarung nach Absatz 1 schließen, wonach die große kreisangehörige Stadt Aufgaben des Landkreises übernimmt, für die die große kreisangehörige Stadt als vormals kreisfreie Stadt zuständig war.

(3) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden.

(4) Die Vereinbarung ist als Verpflichtungserklärung auszufertigen.

(5) Die Vereinbarung muss die Beteiligten, die Aufgabe, den neuen Träger der Aufgabe, die zuständige Behörde und den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestimmen. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Beteiligten machen die Vereinbarung öffentlich bekannt. Für die Änderung und Aufhebung einer Vereinbarung gelten die Sätze 1 bis 3 sowie Absatz 4 entsprechend.

(6) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet, so muss sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einzelnen Beteiligten gekündigt werden kann. § 60 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(7) Sofern ein Mitglied durch Kündigung ausscheidet, ist die Vereinbarung von den Beteiligten zu ändern.