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§ 82a LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 82a LFAG – Änderung des Landesaufnahmegesetzes

Das Landesaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15. Juli 2022 (GVBl. S. 251), BS 26-2, wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

    "(1a) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in das Land Rheinland-Pfalz verteilten Personen aufzunehmen und unterzubringen. Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend."

  2. b)

    § 3a erhält folgende Fassung:

    "§ 3a
    Einmalzahlung für die Fluchtaufnahme

    Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten im Jahr 2022 einmalig 57 600 000,00 EUR zur Unterstützung bei der Finanzierung der Aufnahme, Unterbringung und Integration der nach § 1 Abs. 1 aufgenommenen Personen. Von diesem Betrag werden an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt

    1. 1.

      37 400 000,00 EUR entsprechend dem Anteil der Landkreise und kreisfreien Städte an der zum Stichtag 30. November 2022 ermittelten Summe aller Einwohnerinnen und Einwohner, die in den Landkreisen und kreisfreien Städten ihre Hauptwohnung haben, wobei die Summe gemäß den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelt wird,

    2. 2.

      18 600 000,00 EUR entsprechend dem Anteil der Landkreise und kreisfreien Städte an der Summe der zum Stichtag 30. November 2022 im Ausländerzentralregister erfassten Vertriebenen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG oder zumindest entsprechender Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG und

    3. 3.

      1 600 000,00 EUR für die Sondertatbestände

      1. a)

        Mehrkosten, die für die Dauer des Konzepts der verlässlichen Zuweisung von Geflüchteten an Standorten der Landesaufnahmeeinrichtungen entstehen, und

      2. b)

        Zahlungen nach § 3d im Jahr 2022.

        Die Landkreise beteiligen die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrem Kreisgebiet an der Einmalzahlung. Der Landkreis Ahrweiler wird an der Zahlung nach Satz 2 Nr. 1 nicht beteiligt."

      3. c)

        Nach § 3c wird folgender § 3d eingefügt:

        "§ 3d
        Einmalzahlung im Rahmen des § 1 Abs. 1a

        Die Landkreise und kreisfreien Städten erhalten für die Aufnahme, Unterbringung und Integration jeder im Sinne des § 1 Abs. 1a seit dem 1. Januar 2022 aus einer Landeseinrichtung verteilten Person eine Einmalzahlung in Höhe von 2 000,00 EUR."

      4. d)

        § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

        1. aa)

          In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a" ersetzt.

        2. bb)

          Nummer 2 erhält folgende Fassung:

          "2.
          die Erstattungen und Zahlungen nach den §§ 3 bis 3d,"

      5. e)

        In § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1" jeweils durch die Verweisung "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 1 a" ersetzt.