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§ 1 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LFAG – Grundsätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie Erträge und Einzahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften

(1) Die Aufwendungen und Auszahlungen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) werden in dem in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung bestimmten Umfang von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten (kommunale Gebietskörperschaften) getragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den kommunalen Gebietskörperschaften die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben, bei Landkreisen auch der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, entstehen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Das Land sichert den kommunalen Gebietskörperschaften darüber hinaus im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs die Geldmittel, die es den kommunalen Gebietskörperschaften in ihrer Gesamtheit ermöglichen, ihre pflichtigen Aufgaben (Pflichtbereich) sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben (freiwilliger Bereich) wahrzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Bezirksverband Pfalz.