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§ 55 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land

Das Landesgesetz über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Manderscheid in die Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 545, BS 2020-98) wird wie folgt geändert:

§ 11 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Satz 1 werden die Worte "in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes entfallenden Beträge" gestrichen.

  2. 2.

    Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt: "Für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2022 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (GVBl. S. 606), BS 6022-1, entfallenden Beträge erhoben werden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 kann die Sonderumlage in Höhe von bis zu 5 v. H. der auf diese Ortsgemeinden nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LFAG entfallenden Beträge erhoben werden."