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§ 70 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER ABSCHNITT – Wahl der Bürgermeister und Landräte

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 70 KWO – Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk gelten § 48 Abs. 1 bis 5 und § 48a Abs. 9 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. 1.

    Bei Zählung der Stimmzettel nach § 48 Abs. 2 und 3 ermittelt der Wahlvorstand für die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.

  2. 2.

    1Bei der Beschlussfassung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 gibt der Wahlvorsteher die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 2Bei gültigen Stimmen sagt er laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimmen abgegeben worden sind. 3Stimmzettel, über die Beschluss gefasst wurde, sind der Wahlniederschrift beizufügen.

  3. 3.

    Die ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden vom Schriftführer jeweils für sich zusammengezählt und in der Wahlniederschrift vermerkt.

(2) Für die Schnellmeldungen der vorläufigen Wahlergebnisse gilt § 49 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Weitergabe des Gesamtergebnisses an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium erfolgt.