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§ 48 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 48 KWO – Zählung der Stimmzettel

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, ermittelt der Wahlvorstand

  1. 1.
    die Zahl der Stimmzettel, bei denen ein Wahlvorschlag unverändert angenommen worden ist, insgesamt und getrennt nach der Kennzeichnung der Wahlvorschläge,
  2. 2.
    die Zahl der Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet worden sind (zweifelsfrei ungültige Stimmzettel),
  3. 3.
    die Zahl der Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben und
  4. 4.
    die Zahl der übrigen Stimmzettel.

(2) 1Die Sortierung und Zählung der Stimmzettel erfolgt unter gegenseitiger Kontrolle des Wahlvorstandes. 2Vor der Zählung ist die Sortierung der Stimmzettel nach Abs. 1 zu überprüfen; eine fehlerhafte Zuordnung ist zu korrigieren. 3Jede Zählung muss zweifach erfolgen. 4Der Wahlvorsteher gibt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 jeweils einzeln mündlich bekannt; bei den Zahlen nach Abs. 1 Nr. 1 sagt er laut an, um welchen Wahlvorschlag es sich handelt.

(3) 1Über Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 3 beschließt der Wahlvorstand; der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung des Wahlvorstandes mündlich bekannt, vermerkt den Beschluss auf dem Stimmzettel und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. 2Bei Stimmzetteln nach Abs. 1 Nr. 2 und bei Stimmzetteln, die nach dem Beschluss nach Satz 1 keine gültigen Stimmen enthalten (ungültige Stimmzettel), sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind. 3Die Anzahl der Stimmzettel, die nach dem Beschluss nach Satz 1 gültige Stimmzettel nach Abs. 1 Nr. 1 sind, wird für jeden Wahlvorschlag gesondert ermittelt.

(4) Der Schriftführer vermerkt die festgestellte Anzahl der Stimmzettel nach Abs. 1 bis 3 in der Wahlniederschrift.

(5) 1Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes eine erneute Zählung der Stimmzettel, so ist diese zu wiederholen. 2Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(6) 1Ist die Stimmermittlung in dem Wahlbezirk einem Auszählungswahlvorstand übertragen, setzt dieser die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fort. 2Andernfalls kann der Wahlvorstand beschließen, dass

  1. 1.
    die Stimmermittlung unterbrochen wird, wenn die Stimmermittlung an einem anderen Ort fortgeführt werden soll oder
  2. 2.
    die Stimmermittlung vertagt wird, wenn die Stimmermittlung am Tag nach dem Wahltag fortgesetzt werden soll;

der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. 3§ 51 gilt entsprechend.