Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 49 KWO – Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse

(1) 1Nach Feststellung der nach § 48 Abs. 1 und 3 ermittelten Zahl der Stimmzettel, meldet diese der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. 2Die Meldung wird auf dem schnellsten Wege erstattet. 3Sie enthält hinsichtlich der Gemeinde- und Kreiswahlen die Zahlen

  1. 1.
    der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    der Wähler und
  3. 3.
    der Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 und 3.

Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann anordnen, dass die auf der Grundlage der Meldungen nach Satz 1 vom Gemeindevorstand und den Kreiswahlleitern wahlkreisweise zusammengestellten Zwischenergebnisse auf schnellstem Wege bis zum Ministerium oder an eine von ihm bestimmte Stelle weitergeleitet werden; es kann auch Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen.

(2) 1Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher in Gemeinden mit mehr als einem Wahlbezirk dem Gemeindevorstand. 2Abs. 1 Satz 1 bis 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Meldung die Zahlen

  1. 1.
    der Wahlberechtigten,
  2. 2.
    der Wähler,
  3. 3.
    der gültigen Stimmen und der ungültigen Stimmzettel,
  4. 4.
    bei der Verhältniswahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen und
  5. 5.
    der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen

enthält.

(3) Der Gemeindevorstand stellt bei Gemeindewahlen das Gesamtergebnis und bei Kreiswahlen das Teilergebnis für den Bereich der Gemeinde zusammen und gibt diese Ergebnisse wahlbezirks- und gemeindeweise an den Kreiswahlleiter weiter.

(4) 1Der Kreiswahlleiter stellt bei Kreiswahlen das Gesamtergebnis und bei Gemeindewahlen die gesammelten Ergebnisse der kreisangehörigen Gemeinden zusammen. 2Er gibt diese Ergebnisse auf dem schnellsten Wege an das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium oder eine von diesem bestimmte Stelle weiter. 3Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann Anordnungen zur Art und Weise der Übermittlungen treffen; dies gilt auch für die Meldungen nach Abs. 3. 4Es kann auch anordnen, dass ihm oder der von ihm bestimmten Stelle die Ergebnisse der Gemeindewahlen auf schnellstem Wege weitergeleitet werden. 5Entsprechendes gilt für die Gemeindevorstände der kreisfreien Städte.

(5) (weggefallen)