Gesetze

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§ 61b KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Achter Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 61b KWO – Versicherungen an Eides statt

Für die Annahme der nach § 19 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8, § 69 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 abzugebenden Versicherungen an Eides statt ist die jeweilige Gemeindewahlleiterin oder der jeweilige Gemeindewahlleiter zuständig.