§ 61b KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Achter Abschnitt – Sonstige Vorschriften
§ 61b KWO – Versicherungen an Eides statt
Für die Annahme der nach § 19 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8, § 69 Abs. 2 und § 104 Abs. 3 abzugebenden Versicherungen an Eides statt ist die jeweilige Gemeindewahlleiterin oder der jeweilige Gemeindewahlleiter zuständig.