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§ 19 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 KWO – Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Die Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 11 eingereicht werden.

(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  1. 1.

    den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) einer jeden Bewerberin und eines jeden Bewerbers,

  2. 2.

    den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.

Geben die Namen oder Kurzbezeichnungen mehrerer Parteien oder Wählergruppen zu Verwechslungen Anlass oder erweckt der Name oder die Kurzbezeichnung einer Wählergruppe den Eindruck, als handele es sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so kann die Vertrauensperson eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, welche die Verwechslungsgefahr beseitigt.

(3) Die Wahlvorschläge müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.

(4) Wahlvorschläge sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde wohnen, für deren Gemeinderatswahl der Wahlvorschlag bestimmt ist.

(5) Die Erklärungen und Bescheinigungen nach § 24 Abs. 8 des Kommunalwahlgesetzes sind in nur einer Ausfertigung erforderlich.

(6) Die Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 13 abzufassen.

(7) Die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist nach dem Muster der Anlage 14 von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter kostenfrei auszustellen. Die Versicherung an Eides statt der Unionsbürgerin über ihre oder des Unionsbürgers über seine Staatsangehörigkeit und über den Nichtausschluss von der Wählbarkeit im Herkunfts-Mitgliedstaat ist nach dem Muster der Anlage 14a abzugeben.

(8) Die Niederschrift nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 des Kommunalwahlgesetzes soll nach dem Muster der Anlage 15 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 abgegeben werden.

(9) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag Datum und Uhrzeit des Eingangs. Sie oder er übersendet der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter, in regionalverbandsangehörigen Gemeinden der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter unverzüglich zwei Abdrucke der eingegangenen Wahlvorschläge; die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter, die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter und die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter kreisfreier Städte leiten einen Abdruck an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiter.