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§ 104 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Fünfter Teil – Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung, Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 104 KWO – Wahlvorschläge

(1) In der Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 1 ist anstelle des Hinweises nach Nummer 6 der Hinweis aufzunehmen, dass, wenn keine gültige Bewerbung eingereicht wird, die Wahl nicht stattfindet und in diesem Fall die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Landrätin oder der Landrat oder die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor vom jeweiligen kommunalen Vertretungsorgan gewählt wird. Der Hinweis nach § 18 Abs. 1 Nr. 7 entfällt. Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen kann eine gemeinsame Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen erfolgen.

(2) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem Muster der Anlage 11a einzureichen. Er darf nur einen Bewerbernamen enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11b einzureichen und von der Bewerberin oder vom Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben.

(3) Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, Landrätin oder Landrat oder Regionalverbandsdirektorin oder Regionalverbandsdirektor jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers enthalten sind, zu erklären. Mit den Anlagen zum Wahlvorschlag ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt, nach dem Muster der Anlage 14, bei Unionsbürgern zusätzlich die Versicherungen an Eides statt nach dem Muster der Anlage 14a, einzureichen. Dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist eine Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 beizufügen.