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Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

Kommunalwahlgesetz (KomWG)

In der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
  
1. Abschnitt 
Geltung des Kommunalwahlgesetzes1
  
2. Abschnitt 
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane 
  
1. Unterabschnitt 
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl 
  
Wahltag2
Bekanntmachung der Wahl3
  
2. Unterabschnitt 
Wahlbezirke4
  
3. Unterabschnitt 
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine 
  
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts5
Wählerverzeichnis6
Wahlscheine7
  
4. Unterabschnitt 
Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern 
  
Wahlvorschläge8
Aufstellung von Bewerbern9
  
5. Unterabschnitt 
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl 
  
Bewerbungen10
Teilnahme an der Stichwahl10a
  
6. Unterabschnitt 
Wahlorgane 
  
Gemeindewahlausschuss11
Kreiswahlausschuss12
(weggefallen)13
Wahlvorstände14
Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände15
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte16
  
7. Unterabschnitt 
Wahlräume17
  
8. Unterabschnitt 
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge18
  
3. Abschnitt 
Wahlhandlung 
  
Stimmenabgabe19
Wahlzeit20
  
4. Abschnitt 
Feststellung des Wahlergebnisses 
  
Öffentlichkeit21
Zurückweisung von Wahlbriefen22
Ungültige Stimmzettel23
Ungültige Stimmen24
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl25
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl26
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl27
Wahlergebnis28
  
5. Abschnitt 
Prüfung und Anfechtung von Wahlen 
  
Absage der Wahl29
Wahlprüfung30
Wahlanfechtung31
Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe32
Teilweise Ungültigkeit33
  
6. Abschnitt 
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses 
  
Wiederholungs- und Neuwahlen34
Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit35
Neufeststellung des Wahlergebnisses36
  
7. Abschnitt 
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen 
  
Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte37
Wahl der Kreisräte38
Wahl des Bürgermeisters38a
  
8. Abschnitt 
Wahlkosten, Wahlstatistik 
  
Wahlkosten39
Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land39a
Repräsentative Wahlstatistik in der Gemeinde39b
  
9. Abschnitt 
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren 
  
Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen40
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid41
  
10. Abschnitt 
Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart 
  
weggefallen42 - 48
Wahltag, Anwendung von Rechtsvorschriften49
Wahlvorschläge50
Wahlorgane, Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte51
Stimmabgabe52
Sitzverteilung53
Wahlkosten54
  
11. Abschnitt 
Schlussbestimmungen 
  
Kommunalwahlordnung55
Fristen und Termine56
Maßgebende Einwohnerzahl57
In-Kraft-Treten58
(1) Red. Anm.:

Artikel 11 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137):

"Übergangsbestimmungen

§ 1
Wahlen und Abstimmungen

(1) Für Bürgermeisterwahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 12 Absatz 1) stattfinden, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 12 Absatz 2) ausgeschrieben ist.

(2) Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunal Wahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.

§ 2
Rechtsstellung der Bürgermeister und Landräte

(1) § 52a der Gemeindeordnung findet keine Anwendung auf Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt sind.

(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.

(3) Landräte und Bürgermeister, bei denen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 6 Absatz 2 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes erstmals vorliegen, wird der Zuschlag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt.

(4) Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung.

(5) Zeiten als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bei der Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt."

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.