§ 56 KomWG - Fristen und Termine
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.