Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 56 KomWG - Fristen und Termine

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Die in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung bestimmten Fristen und Termine im Verfahren zur Vorbereitung der Wahl oder Abstimmung verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.

(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.