§ 4 KomWG
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Der Bürgermeister bestimmt, welche Wahlbezirke zu bilden sind.