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§ 44 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Vierter Abschnitt – Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 30.06.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 44 JAG

(1) 1Die durch die Tätigkeit der Sprecherversammlungen, des Ausbildungsausschusses und des Einigungsausschusses entstehenden Kosten trägt die Dienststelle. 2Das ist im Falle des § 40 Abs. 1 und 2 das Landgericht, in den Fällen der §§ 40 Abs. 3, der §§ 41, 42, 43 das Ministerium der Justiz.

(2) Für die Sitzungen und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Für Reisen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Sprecherversammlung, dem Ausbildungsausschuss oder dem Einigungsausschuss unternehmen, werden Reisekosten nach Stufe 1 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), gezahlt. 2Die Dienstreise gilt durch die ordnungsgemäße Einberufung der Sprecherversammlung, des Ausbildungsausschusses oder des Einigungsausschusses als angeordnet.