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§ 42 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Vierter Abschnitt – Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 42 JAG

(1) Der Ausbildungsausschuss bei dem Ministerium der Justiz hat die Aufgaben, aktuelle Ausbildungsfragen zu erörtern, Empfehlungen für die Verbesserung von Inhalt und Organisation des juristischen Vorbereitungsdienstes zu erarbeiten sowie Ausbildungspläne auf ihre praktische Verwirklichung und zweckmäßige Gestaltung hin ständig zu überprüfen.

(2) 1Der Ausbildungsausschuss besteht aus

  1. 1.
    der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts (Vorsitz),
  2. 2.
    einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ministeriums des Innern,
  3. 3.
    einer Leiterin oder einem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft, die einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs zugeordnet ist,
  4. 4.
    einer Ausbilderin oder einem Ausbilder aus einer Ausbildungsstelle des Justizbereichs,
  5. 5.
    einer Leiterin oder einem Leiter einer Arbeitsgemeinschaft aus dem Bereich der Verwaltung,
  6. 6.
    den ersten drei Sprecherinnen oder Sprechern der nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 gewählten Liste, bei Verhinderung rückt die nächstgewählte Person auf,
  7. 7.
    zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren in Vertretung der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der auf Landesebene organisierten Vereinigungen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren.

2Die Mitglieder des Ausbildungsausschusses zu Satz 1 Nr. 3 und 4 werden einverständlich von dem Bezirksrichterrat und dem Bezirksstaatsanwaltsrat benannt. 3Die in Satz 1 Nr. 7 genannten Organisationen benennen je eine Vertreterin oder einen Vertreter; werden danach mehr als zwei Personen benannt, so nehmen sie abwechselnd an den Sitzungen des Ausbildungsausschusses teil. 4Das Nähere regelt eine vom Ministerium der Justiz zu erlassende Geschäftsordnung.

(3) Der Ausschuss wird nach Bedarf von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Justizprüfungsamts einberufen; er soll einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder dies unter Angabe von Beratungsthemen wünschen.