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§ 40 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Vierter Abschnitt – Mitwirkungsrechte der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 40 JAG

(1) 1Die Sprecherinnen und Sprecher der in einem Landgerichtsbezirk bestehenden Arbeitsgemeinschaften aller Ausbildungsbereiche bilden die Sprecherversammlung. 2Die Sprecherversammlung muss mindestens alle drei Monate von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einberufen werden.

(2) 1Die Sprecherversammlung hat die Aufgaben, Ausbildungsfragen zu beraten und dazu Empfehlungen abzugeben, soweit sie für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei allen Ausbildungsstellen und allen Arbeitsgemeinschaften, die in dem Bezirk des Landgerichts bestehen, bedeutsam sind. 2§ 39 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Die Sprecherversammlung wählt bei ihrer ersten Zusammenkunft in jedem Jahr aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl eine Liste für die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. 2Die Landgerichtsbezirke Fulda, Hanau und Limburg entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter, die Landgerichtsbezirke Gießen, Kassel, Marburg und Wiesbaden je zwei und die Landgerichtsbezirke Darmstadt und Frankfurt am Main je drei Vertreterinnen oder Vertreter in die Sprecherversammlung bei dem Ministerium der Justiz. 3Für die Liste sollen für Fälle der Verhinderung doppelt so viele Personen gewählt werden, wie der jeweilige Landgerichtsbezirk Vertreterinnen oder Vertreter entsenden kann. 4Die Wahlzeit endet nach einem Jahr oder mit dem Ausscheiden aus dem juristischen Vorbereitungsdienst.