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§ 5 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 5 HVersRücklG – Errichtung, Finanzierung und Gerichtsstand

(1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsleistungen ein Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen".

(2) Das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    der nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 zu bildenden Versorgungsrücklage,

  2. 2.

    einer zusätzlichen freiwilligen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen,

  3. 3.

    der nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), zu leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Universitätskliniken und

  4. 4.

    sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen.

(3) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" ist Wiesbaden.