Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"
§ 5 HVersRücklG – Errichtung, Finanzierung und Gerichtsstand
(1) Das Land errichtet zur Sicherung seiner Versorgungsleistungen ein Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen".
(2) Das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" setzt sich zusammen aus
- 1.
der nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 zu bildenden Versorgungsrücklage,
- 2.
einer zusätzlichen freiwilligen Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen,
- 3.
der nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), zu leistenden Vorsorge für die Beamtinnen und Beamten der hessischen Universitätskliniken und
- 4.
sonstigen Mitteln zur Finanzierung von Versorgungsleistungen.
(3) Der allgemeine Gerichtsstand für das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" ist Wiesbaden.