§ 2 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen
§ 2 HVersRücklG – Errichtung von Sondervermögen
(1) Zur Sicherung der Versorgungsleistungen werden Versorgungsrücklagen als Sondervermögen aus der Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen der Jahre 1999 bis 2014 sowie aus der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) errichtet.
(2) Die Sondervermögen sind von dem übrigen Vermögen sowie den Rechten und Verbindlichkeiten der Dienstherren getrennt zu halten.
(3) Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gelten Abs. 1 und 2 nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 und 3.