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§ 12 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Sondervermögen sonstiger Dienstherren

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 12 HVersRücklG – Versorgungsrücklagen sonstiger Dienstherren

(1) 1Mit Ausnahme des Landes haben die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren einzeln oder gemeinsam ein Sondervermögen zur Sicherung ihrer Versorgungsleistungen zu errichten. 2Sie können für ihre Sondervermögen Beiräte bilden.

(2) 1Für die Gemeinden und Gemeindeverbände besteht das nach Abs. 1 Satz 1 gebildete Sondervermögen aus der Versorgungsrücklage (Sonderrücklage). 2Für die Anlage der Mittel der Versorgungsrücklage gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.

(3) 1Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zur Bildung und Verwaltung der Versorgungsrücklage der kommunalen Versorgungskassen bedienen. 2Die Zuführung, Anlage und Entnahme der Rücklagemittel regeln die Versorgungskassen durch Satzung.