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§ 1 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 1 HVersRücklG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die als Dienstherren an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter Dienstbezüge oder an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Versorgungsbezüge zahlen.

(2) Der Erste und der Dritte Teil dieses Gesetzes gelten entsprechend für sonstige Dienstherren bei Zahlung von Amts- und Versorgungsbezügen, die an das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. September 2018 (GVBl. S. 577), anknüpfen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Versorgungsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden, oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden.