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§ 6 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 6 HVersRücklG – Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) 1Das Ministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" und dessen Mittel. 2Es kann sich dabei Dritter bedienen.

(2) 1Die Mittel sind so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei ausreichender Liquidität des Sondervermögens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung insgesamt erreicht wird. 2Bei der Beurteilung von Sicherheit und Rentabilität einer Kapitalanlage sind auch ökologische und soziale Nachhaltigkeitsaspekte, Aspekte der ordentlichen Unternehmensführung sowie die in der Initiative "Global Compact" der Vereinten Nationen genannten Prinzipien zu berücksichtigen. 3Das Nähere regeln vom Ministerium der Finanzen zu erstellende Anlagerichtlinien. 4Die Anlagerichtlinien bedürfen der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Hessischen Landtages.