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§ 7 HVersRücklG
Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen"

Titel: Hessisches Versorgungsrücklagengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HVersRücklG,HE
Gliederungs-Nr.: 320-214
gilt ab: 01.01.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2018 S. 577 vom 24.09.2018

§ 7 HVersRücklG – Zuführung der Mittel

(1) 1Der Zuführungsbetrag zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 beläuft sich im Jahr 2019 auf 158,3 Millionen Euro. 2Der bedingt durch die Erstattung von Versorgungszuschlägen nach § 82 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 114), dem Sondervermögen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 zuzuführende Betrag beläuft sich im Jahr 2019 auf 3,2 Millionen Euro. 3Zusätzlich werden dem Sondervermögen von Hochschulen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und Universitätskliniken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 für das Jahr 2019 insgesamt 5,5 Millionen Euro zugeführt. 4Die in Satz 1 bis 3 festgelegten Zuführungen werden jährlich weitergeführt und die Zuführungsbeträge ab dem Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr jeweils um 2 Prozent angehoben.

(2) Zuführungen zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" nach Abs. 1 Satz 1 und 2 erfolgen zum 10. März und zum 10. September eines jeden Jahres jeweils in Höhe der Hälfte des jährlichen Zuführungsbetrags.

(3) Zuführungen der Hochschulen und Universitätskliniken nach Abs. 1 Satz 3 an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" erfolgen jeweils zum 10. September für das laufende Jahr.

(4) Weitere Zuführungen an das Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Landes Hessen" nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 4 erfolgen nach Maßgabe des Haushaltsplans.