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§ 29 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Krankentransport mit Luft- und Wasserfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 29 HmbRDG – Krankentransport mit Luftfahrzeugen

(1) Für das Betreiben von Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2, §§ 19 bis 25, § 26 Satz 3 und §§ 27 und 28 entsprechend. Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Spezifische Anforderungen an Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung des Luftfahrzeuges werden im Einzelfall entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt.