§ 27 HmbRDG - Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2191-3
(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. § 21 Absätze 2 und 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft ihres bzw. seines Betriebes während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.