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§ 19 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Krankentransport mit Krankenkraftwagen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 19 HmbRDG – Genehmigungspflicht

(1) Der Krankentransport mit Krankenkraftwagen wird von privaten Dienstleistern und Hilfsorganisationen durchgeführt.

(2) Private Dienstleister und Hilfsorganisationen, die Krankentransport mit Krankenkraftwagen betreiben, müssen im Besitz einer Genehmigung sein. Sie sind Unternehmerin bzw. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Genehmigung ist nicht übertragbar.

(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

(4) Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder Verkleinerung sowie eine wesentliche Änderung des Betriebes.