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§ 125 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Wahl- und Organisationsbestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 125 HmbHG – Hochschulräte und Hochschulsenate

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes sind erstmals die Hochschulräte nach § 84 zu bestimmen und zu wählen.

(2) Die Hochschulsenate sind erstmals im Sommersemester 2004 nach den Bestimmungen des Hochschulmodernisierungsgesetzes neu zu wählen. Die bestehenden Hochschulsenate erhalten mit In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz; ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Amtszeiten der nach Satz 1 neu gewählten Hochschulsenate. Die bestehenden Hochschulsenate beschließen so rechtzeitig Grundordnungsregelungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 und § 85 Absatz 3 Satz 4, dass diese rechtzeitig vor den Wahlen nach Satz 1 und nach § 124 Absatz 2 Satz 1 in Kraft treten können.

(3) Bis zur ersten Bestimmung und Wahl von Hochschulräten nach Absatz 1 richtet sich das Verfahren zur Aufstellung der Wirtschaftspläne nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 und § 109 dieses Gesetzes in seiner bis zum 14. Mai 2003 geltenden Fassung.