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§ 124 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZEHNTER TEIL – Übergangs- und Schlussbestimmungen → Erster Abschnitt – Personal- und mitgliedschaftsrechtliche Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 124 HmbHG – Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten

(1) Die Präsidentinnen, Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten erhalten mit In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes die Rechtsstellung nach dem genannten Gesetz. Endet ihre Amtszeit vor der Bestimmung von Nachfolgerinnen oder Nachfolgern nach dem in Satz 1 genannten Gesetz, führen sie ihre Ämter bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder Nachfolger fort.

(2) Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes nach den Bestimmungen des genannten Gesetzes neu zu wählen. Mit ihrem Amtsantritt enden noch laufende Amtsperioden vorhandener Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.