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§ 84 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

FÜNFTER TEIL – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Hochschulrat, Hochschulsenat

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 84 HmbHG – Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Bestätigung der Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten (§ 80 Absätze 1 und 4),

  2. 2.

    Entscheidung im Fall des § 83 Absatz 1 Satz 8 und Wahl sowie Abwahl der Kanzlerin oder des Kanzlers (§ 83 Absätze 2 und 4),

  3. 3.

    Genehmigung der Grundordnung und der Satzung über Qualitätsbewertungsverfahren; unberührt bleibt die in den Fällen des § 101 erforderliche zusätzliche Genehmigung der zuständigen Behörde,

  4. 4.

    im Einvernehmen mit dem Hochschulsenat Beschlussfassung über die Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung; wurde innerhalb von vier Monaten seit der Vorlage des Vorschlages des Präsidiums keine Einigung mit dem Hochschulsenat erzielt, so kann der Hochschulrat die zuständige Behörde anrufen,

  5. 5.

    Beschlussfassung über die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung,

  6. 6.

    Genehmigung der Wirtschaftspläne,

  7. 7.

    Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,

  8. 8.

    Beratung über den Jahresabschluss der Hochschule,

  9. 9.

    Stellungnahme zur Gewährung von Leistungsbezügen an Mitglieder des Hochschulpräsidiums.

(2) Der Hochschulrat kann sich jederzeit über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschule unterrichten und Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen nehmen. Er kann damit einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Ihm sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Hochschulrat gibt ferner Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Die zuständigen Organe der Hochschule haben die Empfehlungen des Hochschulrats zu würdigen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen

(4) Der Hochschulrat hat in der Universität Hamburg und in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg neun und in den anderen Hochschulen fünf Mitglieder. Von diesen Mitgliedern werden in der Universität Hamburg und in der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg acht und in den übrigen Hochschulen vier jeweils zur Hälfte vom Senat und vom Hochschulsenat bestimmt. Das weitere Mitglied des Hochschulrats wird von den in Satz 2 genannten Mitgliedern gewählt. Die Amtszeit aller Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbenennung und Wiederwahl sind möglich. Die zuständige Behörde kann ein Mitglied des Hochschulrates aus wichtigem Grunde vorzeitig abberufen.

(5) Bestimmt und gewählt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde angehören. Die vom Hochschulsenat bestimmten Mitglieder dürfen jeweils zur Hälfte der Hochschule angehören. In einem Hochschulrat mit fünf Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein, in einem Hochschulrat mit neun Mitgliedern muss jedes Geschlecht mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein. Die Mitglieder des Hochschulrats arbeiten ehrenamtlich. Ihre Haftung bei Pflichtverletzungen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(6) Der Hochschulrat wählt aus seinen nicht der Hochschule angehörenden Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die zuständige Behörde nimmt durch eine Vertreterin oder einen Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Die Behörde ist wie ein Mitglied zu laden.

(8) Der Hochschulrat berichtet der zuständigen Behörde sowie dem Hochschulsenat und der Hochschulöffentlichkeit regelmäßig, wenigstens aber zwei Mal im Jahr, sowie bei besonderem Bedarf über seine Tätigkeit.