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§ 24 HmbAbwG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Amtliche Abkürzung
HmbAbwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2135-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 2 Satz 4 das Abwasser nicht der Stadtentwässerung überlässt, sondern anderweitig beseitigt, ohne dazu nach diesem Gesetz berechtigt zu sein,

  2. 2.

    entgegen § 7 Absatz 1 oder 6 ohne Genehmigung der zuständigen Behörde an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Anschlussgenehmigung zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen § 7 Absatz 5 den Sielanschluss nicht fristgerecht herstellt,

  4. 3a.

    entgegen § 7 Absatz 5 Satz 4 die Inbetriebnahme des Sielanschlusses der Stadtentwässerung nicht unverzüglich mitteilt,

  5. 4.

    den Benutzungsvorschriften in § 9 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  6. 5.

    entgegen einer unanfechtbaren Versagung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 3 Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,

  7. 6.

    einer durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 4 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

  8. 7.

    entgegen § 9 Absatz 5 auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder auf oder in nicht dafür geeigneten Einrichtungen Kraftfahrzeuge und deren Anhänger wäscht oder Ölwechsel durchführt,

  9. 8.

    entgegen § 11 Stoffe unbefugt in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet,

  10. 9.

    entgegen § 11a Absatz 1 ohne Genehmigung Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung der Einleitungsgenehmigung zuwiderhandelt,

  11. 10.

    Entgegen § 11a Absatz 2 die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nicht einhält,

  12. 10a.

    entgegen § 11a Absatz 3 Abwasser einleitet, ohne dies vorher der zuständigen Behörde angezeigt oder ohne die erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt zu haben,

  13. 11.

    entgegen § 11a Absatz 8 Dampfleitungen oder Dampfkessel unmittelbar an die öffentlichen Abwasseranlagen anschließt,

  14. 12.

    entgegen § 11a Absatz 9 bei der Abwasserbeseitigung Geräte zur Zerkleinerung fester Abfallstoffe verwendet,

  15. 13.

    einer Verpflichtung nach § 11b Absatz 2 Satz 4 nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  16. 14.

    einer vollziehbaren Anordnung § 11b Absatz 2 nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

  17. 15.

    den Anzeigepflichten in § 12 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,

  18. 15a.

    entgegen § 12 Absatz 2 bei einer vorübergehenden Änderung der Einleitung von Abwasser die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" oder bei einer vorübergehenden Änderung der Abwassermenge einer nach § 11a Absatz 1 genehmigten Einleitung die übrigen in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen nicht einhält,

  19. 16.

    entgegen § 13 Absatz 6 Abwasseranlagen nicht von nach § 13a anerkannten Fachbetrieben errichten, ändern oder sanieren lässt oder diese Vorhaben ohne Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen nach § 13a Absatz 1 durchführt,

  20. 17.

    entgegen § 13 Absatz 4 Schächte und Grundleitungen nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder errichten lässt,

  21. 18.

    einer durch Rechtsverordnung durch § 13a Absätze 2 und 3 festgesetzten Verpflichtung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

  22. 19.

    entgegen § 15 Absatz 1 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand erhält oder nicht so betreibt und unterhält, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden,

  23. 20.

    entgegen § 15 Absatz 2 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig warten, entleeren oder reinigen lässt,

  24. 21.

    entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 Abwasserbehandlungsanlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht durch Fachbetriebe oder von sachkundigem Personal nach § 15 Absatz 3 Satz 2 warten oder zurückgehaltene Stoffe nicht oder nicht durch Fachbetriebe entsorgen lässt,

  25. 21a.

    entgegen § 15 Absatz 4 Abscheideranlagen nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachkundige überprüfen lässt,

  26. 22.

    entgegen § 15 Absatz 5 Abwasser aus Abwassersammelgruben nicht oder nicht rechtzeitig durch zugelassene Fachbetriebe abfahren lässt,

  27. 23.

    entgegen § 15 Absatz 6 Tätigkeiten eines Fachbetriebes oder eines Fachkundigen ohne die erforderliche Zulassung durch die zuständige Behörde oder ohne Anzeige ausübt,

  28. 24.

    entgegen § 15 Absatz 7 einen Nachweis nicht führt oder der zuständigen Behörde nicht zur Prüfung vorlegt,

  29. 25.

    entgegen § 15 Absatz 8 Niederschlagswasser nicht ordnungsgemäß ableitet,

  30. 26.

    einer vollziehbaren Anordnung zur Umrüstung oder Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage nach § 16 Absatz 1 zuwiderhandelt,

  31. 27.

    entgegen § 17 Absatz 2 den Beauftragten der zuständigen Behörde oder den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtentwässerung das Betreten von Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen verweigert, Reinigungs- und Prüfschächte nicht jederzeit zugänglich hält oder die für die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes und Betriebes von Grundstücksentwässerungsanlagen erforderliche Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht einreicht,

  32. 28.

    Verpflichtungen zur Selbstüberwachung der Einleitung nach § 17a sowie zur Aufbewahrung und Vorlage der über die Selbstüberwachung geführten Aufzeichnungen nicht nachkommt,

  33. 29.

    Verpflichtungen zur Selbstüberwachung der baulichen Anlage nach § 17b nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.