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§ 17 HmbAbwG - Behördliche Überwachung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Amtliche Abkürzung
HmbAbwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2135-1

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz sowie aus dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Sie kann im Rahmen dieser Aufgabe die erforderlichen Anordnungen treffen.

(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 dürfen die zuständige Behörde und ihre Beauftragten Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen betreten. Sie sind insbesondere berechtigt,

  1. 1.

    jederzeit Abwasserproben zu entnehmen und sie auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit der im Abwasser vorhandenen Stoffe zu untersuchen,

  2. 2.

    von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern den Nachweis der Dichtheit von Grundstücksentwässerungsanlagen zu verlangen, Dichtheitsprüfungen zu veranlassen, bei gewerblich genutzten Anlagen oder bei Anlagen in Wasserschutzgebieten die Frist für Erstprüfungen vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen und Zeiträume für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen festzusetzen,

  3. 3.

    Überprüfungen der Sielanschlussleitung vom Grundstück aus vorzunehmen,

  4. 4.

    die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Selbstüberwachung zu überprüfen.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere die Reinigungs- und Prüfschächte sowie Messeinrichtungen, müssen jederzeit zugänglich sein. Im Rahmen der Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands und Betriebes der Grundstücksentwässerungsanlagen hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtentwässerung dürfen die Grundstücke zur Überprüfung des Sielanschlusses betreten. Sie sind insbesondere berechtigt,

  1. 1.

    das Grundstück zu betreten, um über den Reinigungsschacht die Sielanschlussleitung zu überprüfen und Wartungs- und Sicherungsarbeiten am Unterdrucksiel durchzuführen,

  2. 2.

    zur Beseitigung oder zur Abwehr von Störungen oder Schäden am Unterdrucksielsystem die Grundstücksentwässerungsanlage zeitweise vom Unterdrucksielsystem zu entkoppeln.

(4) Ist gegen ein Einleitungsverbot nach § 11 Absatz 2, gegen eine Einleitungsgenehmigung nach § 11a Absatz 1, gegen die "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" nach § 11a Absatz 2 oder gegen Pflichten nach § 15 Absatz 1 Satz 1 verstoßen worden, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Kosten der Untersuchungen (insbesondere Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung) und der Ermittlungen zu tragen.

(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben über die auf einem Grundstück tatsächlich verbrauchten Frischwassermengen bei den Hamburger Wasserwerken GmbH zu erheben. Die Hamburger Wasserwerke GmbH darf diese Daten an die zuständige Behörde übermitteln.