§ 11a HmbAbwG - Einleiten von Abwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen
(Ergänzungsregelung zu § 58 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Abwasser darf erst in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn die Einleitung von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist und in den Nebenbestimmungen zu der Genehmigung Anforderungen über Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt wurden. Es kann insbesondere aufgegeben werden, Abwasservermeidungsmaßnahmen durchzuführen, dem Abwasser bestimmte Stoffe ganz fernzuhalten, im Abwasser bestimmte Werte einzuhalten, bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung oder Verarbeitung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einzuhalten und bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen zu betreiben. Die Genehmigung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
(2) Soweit in der Genehmigung oder nach den Absätzen 1, 3 und 4 einzelne Stoffe oder Stoffgruppen nicht begrenzt sind, gelten insoweit die Anforderungen aus den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen". Abweichungen von den "Allgemeinen Einleitungsbedingungen" können zugelassen werden, wenn insgesamt die Mindestanforderungen nach Absatz 5 eingehalten werden.
(3) Anstelle einer Genehmigung nach Absatz 1 ist die Einleitung von
- 1.
Abwasser, das nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert am 17. April 2024 (BGBl. I Nr. 132 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung stammt und vor der Einleitung keiner Abwasserbehandlung bedarf,
- 2.
Abwasser aus Amalgamabscheidern,
- 3.
Abwasser aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten mit Nenngrößen 10 oder kleiner,
- 4.
Abwasser aus Abscheideranlagen für Fette mit Nenngrößen 10 oder kleiner und
- 5.
Abwasser aus Neutralisationsanlagen für gasbefeuerte Brennwertfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung ab 200 Kilowatt bis kleiner 1 Megawatt
anzuzeigen. Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor Beginn der beabsichtigten Einleitung bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(4) Von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt ist die Einleitung von
- 1.
häuslichem Abwasser,
- 2.
nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser außer in Fällen der Einleitmengenbegrenzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3,
- 3.
Abwasser aus Brennwertfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmebelastung von weniger als 200 Kilowatt,
- 4.
Abwasser aus Ölabscheidern für Kompressorenkondensat,
- 5.
nicht nachteilig verändertem Niederschlagswasser von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und Erholungsanlagen,
- 6.
Niederschlagswasser, das von öffentlichen Wegen sowie von Grün- und Erholungsanlagen in das Mischwassersiel eingeleitet wird,
- 7.
Abwasser, von Baumaßnahmen auf öffentlichen Wegen sowie Grün- und Erholungsanlagen.
(5) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die festgelegten Anforderungen an Menge und Schädlichkeit des Abwassers sowie Art und Maß der Benutzung der Abwasseranlagen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Enthält Abwasser Stoffe, die toxisch, langlebig, anreicherungsfähig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd sind, darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. Die Genehmigung kann in den Fällen des Satzes 2 auch versagt werden, um nachteilige Wirkungen für das Wohl der Allgemeinheit zu vermeiden.
(6) Die gemäß der Absätze 1 und 2 sowie § 58 WHG im Abwasser einzuhaltenden Werte und sonstigen Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor der Einleitung in die öffentlichen Abwasseranlagen vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.
(7) Die zur Bestimmung der einzuhaltenden Werte anzuwendenden Analyse- und Messverfahren werden von der zuständigen Behörde festgelegt und bekannt gemacht. In der Genehmigung oder der nachträglichen Anordnung können andere Verfahren vorgeschrieben oder zugelassen werden.
(8) Dampfleitungen oder Dampfkessel dürfen an die öffentlichen Abwasseranlagen nicht unmittelbar angeschlossen werden.
(9) Bei der Abwasserbeseitigung dürfen keine Geräte verwendet werden, die dazu bestimmt sind, feste Abfallstoffe wie Küchenabfälle, Zellstoffe oder Papier zu zerkleinern, um diese Stoffe den öffentlichen Abwasseranlagen zuzuführen.