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§ 13 HmbAbwG - Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen (1)

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Amtliche Abkürzung
HmbAbwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2135-1

(1) Für die Errichtung, Änderung und Beseitigung von Abwasseranlagen gelten die Anforderungen des § 60 Absatz 1 WHG sowie die Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung, soweit dieses Gesetz keine weitergehenden Anforderungen enthält. Die von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlichten Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen sind zu beachten. Beim Zweistoffstromsystem sind die Grundstücksentwässerungsanlagen zur Schwarzwasserbeseitigung als Unterdruckentwässerungsanlagen zu errichten. An diese Unterdruckentwässerungsanlagen dürfen nur Unterdruck-Klosetts nach Maßgabe der Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. Abweichungen von den Technischen Bestimmungen zum Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung einer Grundstücksentwässerungsanlage ist der zuständigen Behörde ein Überflutungsnachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik unaufgefordert zuzusenden, wenn eine Begrenzung der Einleitungsmenge für Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasseranlagen oder Oberflächengewässer vorliegt oder ein Überflutungsnachweis gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Wird ein Genehmigungsverfahren für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 58 WHG durchgeführt, so wird der Überflutungsnachweis in das Verfahren einbezogen.

(3) In Ergänzung zu § 60 Absatz 3 WHG sind die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls oder der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht, der zuständigen Behörde mindestens drei Monate bevor mit der Maßnahme begonnen werden soll, anzuzeigen, sofern nicht eine Genehmigung beantragt wird. Der Anzeige beizufügen sind

  1. 1.

    ein Antrag auf Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist (§§ 5, 7 UVPG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54)), und

  2. 2.

    die Unterlagen, die für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und damit genehmigungsbedürftig ist.

Die zuständige Behörde teilt unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Anzeige mit, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die Maßnahme einer Genehmigung bedarf.

(4) Unmittelbar vor jedem Anschluss eines Grundstücks an eine öffentliche Abwasseranlage, mit Ausnahme der Drucksielentwässerung, ist ein Schacht mit einer Mindestnennweite von 1000 mm herzustellen. Bei einer Grenzbebauung ist eine Reinigungsöffnung im Gebäude vor der Maueröffnung vorzusehen. Bei Unterdruckentwässerungsanlagen ist ein Schacht von 400 mm herzustellen. Die Grundleitung zwischen Sielanschlussleitung und dem Schacht ist von der Sielanschlussleitung aus ohne Querschnittsänderung bis in den Schacht einschließlich Reinigungsöffnung zu führen.

(5) Die wasserrechtlichen Anforderungen an serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten für Grundstücksentwässerungsanlagen können in den Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweisen entsprechend der §§ 17 bis 22 HBauO nachgewiesen werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen gilt dies nur, wenn nicht aus Gewässerschutzgründen höhere Reinigungsleistungen im Einzelfall gefordert werden.

(6) Das Errichten, Ändern und Sanieren von Abwasseranlagen darf nur von anerkannten Fachbetrieben nach § 13a ausgeführt werden (Fachbetriebspflicht). Die Fachbetriebspflicht entfällt für Grundstücksentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden und für das Beseitigen von Grundstücksentwässerungsanlagen, ausgenommen Unterdruckentwässerungsanlagen, Grundleitungen, Abwasserbehandlungsanlagen und Einrichtungen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen zulassen, insbesondere um geringfügige Arbeiten an Grundstücksentwässerungsanlagen durchführen zu lassen.

(7) Abwassersammelgruben und Kleinkläranlagen müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserentsorgungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein. Schächte oder Öffnungen, von denen Geruchsbelästigungen ausgehen können, müssen mindestens 5 m von Öffnungen von Aufenthaltsräumen und mindestens 2,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein.

Nach Artikel 3 Nummer 6.1 des Gesetzes vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) soll in § 13 Absatz 1a Satz 1 die Bezeichnung "§ 81 Absatz 4a" durch die Bezeichnung "§ 85 Absatz 4a" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.