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§ 10 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Pläne der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 21.12.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 10 HLPG – Aufstellung und Änderung der Regionalpläne (1)

(1) Die Regionalversammlung (§ 22) beschließt, dass der Regionalplan aufgestellt oder geändert werden soll. Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung (§ 20 Abs. 2 Nr. 1) erarbeitet sodann für den Bereich ihrer Planungsregion den Entwurf des Regionalplans oder seiner Änderung und des Umweltberichts. Die erarbeiteten fachlichen Konzepte werden in den Ausschüssen (§ 23 Abs. 5) beraten.

(2) Die Regionalversammlung beschließt unter Beachtung der Festlegungen des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben für die Erarbeitung des Entwurfs des Regionalplans. Der obersten Landesplanungsbehörde ist regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten.

(3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans und des Umweltberichts zur Beschlussfassung über die Anhörung und die Einleitung der Offenlegung vor. Sie leitet diese den in § 8 Abs. 3 Satz 2 genannten Stellen sowie den benachbarten Regionalplanungsträgern und allen sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgaben von den Festlegungen des Regionalplans berührt werden, zur Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten zu. § 8 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3a) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden der Entwurf des Regionalplans und der Umweltbericht bei der oberen Landesplanungsbehörde und den Kreis- und Gemeindeverwaltungen für die Dauer von zwei Monaten öffentlich ausgelegt. § 8 Abs. 3a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntgabe im Staatsanzeiger die ortsübliche Bekanntmachung tritt. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur Information der Bürgerschaft durchführen.

(4) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den aufgrund der Ergebnisse der Anhörung und Offenlegung überprüften Planentwurf zur Beschlussfassung vor. Dabei entscheidet die Regionalversammlung über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Offenlegung erforderlich ist. Diese dauert einen Monat; im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend; die von den Änderungen berührten Stellen nach Abs. 3 Satz 2 sind gesondert über die erneute Offenlegung zu unterrichten.

(5) Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach Abs. 1 bis 4 bestimmte Ziele für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Werden diese Hinweise nicht berücksichtigt, sind sie bei der Offenlegung darzustellen.

(6) Für Änderungen des Regionalplans gilt Abs. 1 bis 5 entsprechend.

(7) Regionalpläne sind innerhalb von acht Jahren nach ihrem In-Kraft-Treten den veränderten Verhältnissen durch Neuaufstellung anzupassen. Liegt der obersten Landesplanungsbehörde innerhalb dieser Frist kein neuer Regionalplan zur Genehmigung vor, setzt sie der Regionalversammlung eine Frist von höchstens 18 Monaten. Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlussfassung über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung. Sie führt das Verfahren dann in eigener Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und legt ihn zur Genehmigung durch die Landesregierung der obersten Landesplanungsbehörde vor. Bis zur Rechtskraft des neuen Regionalplans gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten wird.

(8) Die oberste Landesplanungsbehörde kann von der Regionalversammlung verlangen, dass der Regionalplan auch während seiner Geltungsfrist nach Abs. 7 Satz 1 durch Änderung an die Festlegungen des Landesentwicklungsplans anzupassen ist. Liegt innerhalb einer Frist von 18 Monaten der obersten Landesplanungsbehörde die Regionalplanänderung nicht zur Genehmigung vor, tritt die obere Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung und führt das Verfahren nach Abs. 7 Satz 4 durch.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).