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§ 22 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Zuständigkeiten bei der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 22 HLPG – Regionalversammlungen (1)

(1) In den Planungsregionen werden Regionalversammlungen gebildet, in denen die Landkreise, die kreisfreien Städte, die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie in der Planungsregion Südhessen der Regionalverband FrankfurtRheinMain und in der Planungsregion Nordhessen der Zweckverband Raum Kassel vertreten sind. Die Regionalversammlung bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle. Die obere Landesplanungsbehörde ist verpflichtet, an den Sitzungen der Regionalversammlung und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und Auskunft zu den Gegenständen der Beratung zu erteilen.

(2) Die Regionalversammlung beschließt über

  1. 1.

    die Aufstellung, Änderung, Anhörung und Offenlegung sowie die Vorlage des Regionalplans an die oberste Landesplanungsbehörde,

  2. 2.

    die Abweichung vom Regionalplan und Stellungnahmen zur Abweichung vom Landesentwicklungsplan,

  3. 3.

    Stellungnahmen zu Untersagungen raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen,

  4. 4.

    Stellungnahmen zu Raumordnungsverfahren,

  5. 5.

    Stellungnahmen zum Landesentwicklungsplan,

  6. 6.

    Stellungnahmen zu raumbedeutsamen Fachplanungen,

  7. 7.

    Stellungnahmen zu sonstigen Fragen der Raumordnung in der Region.

Auf die Ausschüsse im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 kann nur die Beschlussfassung nach Nr. 2 bis 7 übertragen werden.

(3) Die Regionalversammlung ist in Ausführung dieses Gesetzes Trägerin von eigenen Rechten und Pflichten. Sie hat insbesondere das Recht, ihre inneren Angelegenheiten und die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu organisieren. Die Regionalversammlung kann die Rechte, die ihr dieses Gesetz einräumt, gegenüber den Dienststellen des Landes nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung wahren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).