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§ 23 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Zuständigkeiten bei der Raumordnung

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 01.04.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 23 HLPG – Zusammensetzung der Regionalversammlungen (1)

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Regionalversammlungen werden von den Vertretungskörperschaften der Landkreise, der kreisfreien Städte, der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain und des Zweckverbandes Raum Kassel nach den Grundsätzen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes für deren Wahlzeit gewählt. Für die Wählbarkeit gilt § 32 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Dies gilt auch für die Vertreter des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain und des Zweckverbandes Raum Kassel; nicht wählbar sind Bedienstete der Landesplanungsbehörden, die Aufgaben der Raumordnung wahrnehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihr Amt weiter aus, bis sich die neugewählte Regionalversammlung gebildet hat. Die Mitgliedschaft in der Regionalversammlung erlischt, wenn das gewählte Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Körperschaft entfallen sind, die es vertritt.

(2) Die Anzahl der Mitglieder der zukünftigen Regionalversammlung wird rechtzeitig vor Ablauf der Wahlzeit durch die Geschäftsordnung nach Abs. 5 bestimmt. Landkreise und kreisfreie Städte bis 200.000 Einwohner entsenden jeweils mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder, über 200.000 bis 500.000 Einwohner mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, über 500.000 Einwohner mindestens sieben und höchstens neun Mitglieder, der Regionalverband FrankfurtRheinMain mindestens fünf und höchstens sieben Mitglieder, der Zweckverband Raum Kassel mindestens ein Mitglied und höchstens zwei Mitglieder. Die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern wählen jeweils ein Mitglied, das auf die Zahl der Mitglieder des Landkreises angerechnet wird. Für die maßgebliche Einwohnerzahl gilt § 148 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Bei der Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung soll auf eine gleichmäßige Vertretung von Frauen und Männern geachtet werden.

(3) Die Vorsitzenden der Magistrate der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie der Kreisausschüsse und die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, des Zweckverbandes Raum Kassel und des Verbandes Region Rhein-Neckar haben, auch wenn sie nicht Mitglied der Regionalversammlung sind, das Recht, an deren Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Mitglieder der Regionalversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie können Fraktionen bilden. Die §§ 24 bis 27 und § 36a der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Kosten für die Entschädigung der Mitglieder der Regionalversammlung tragen die entsendenden Körperschaften. Sofern Mittel für die Geschäftsführung der Fraktionen gewährt werden sollen, beteiligt sich das Land nach Maßgabe des Haushaltsplans und der Einwohnerzahl der Planungsregion mit bis zu 2,5 Cent pro Einwohner an den Kosten.

(5) Die Regionalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bildet aus ihrer Mitte ein Präsidium und bestellt einen Haupt- und Planungsausschuss als ständigen Ausschuss. Darüber hinaus kann die Regionalversammlung weitere Ausschüsse einrichten, die auch für bestimmte Aufgaben von abgegrenzten Teilen der Planungsregion zuständig sein können. Die Ausschüsse sollen mindestens fünf Mitglieder umfassen. Auf die Ausschüsse kann nicht übertragen werden:

  1. 1.

    die Bestellung von Mitgliedern der Ausschüsse,

  2. 2.

    die Beschlussfassung über den Regionalplan,

  3. 3.

    die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung.

Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren in der Regionalversammlung und in ihren Ausschüssen nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung.

(6) Die Regionalversammlung kann beratende Mitglieder, die an ihren Sitzungen teilnehmen, berufen oder einen Planungsbeirat einrichten. Folgenden Organisationen wird das Recht eingeräumt, je ein beratendes Mitglied in die Regionalversammlung oder eine Person in den Planungsbeirat zu entsenden:

  1. 1.

    Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Hessischer Bauernverband und Hessischer Waldbesitzerverband,

  2. 2.

    Deutscher Gewerkschaftsbund, Arbeitgeberverband,

  3. 3.

    die anerkannten Naturschutzverbände,

  4. 4.

    der Landessportbund,

  5. 5.

    die Verbände der Mieterschaft, der Haus- und Grundeigentümer und der Wohnungswirtschaft,

  6. 6.

    der Landeswohlfahrtsverband Hessen und die freien Träger der Wohlfahrtspflege,

  7. 7.

    die Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Hessen,

  8. 8.

    die Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauenbeauftragten,

  9. 9.

    die Verkehrsverbünde,

  10. 10.

    die Verbraucherorganisationen,

  11. 11.

    sonstige Organisationen, deren Mitwirkung an der Regionalplanung die Regionalversammlung für sachdienlich hält.

(7) Das Land stellt den Regionalversammlungen nach Maßgabe des Haushaltsplans Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Die Mittel werden von der oberen Landesplanungsbehörde bewirtschaftet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).