Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes
Dritter Abschnitt – Landesregierung
§ 8 GOReg – Ministerratsangelegenheiten
(1) Dem Ministerrat sind zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen:
- a)
Entwürfe zu Landesgesetzen
- b)
Entwürfe zu Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Landesregierung
- c)
Entwürfe von Bundesgesetzen und sonstigen Vorlagen, soweit sie zur Verabschiedung der Mitwirkung des Bundesrates bedürfen
- d)
Personalvorschläge
- aa)
zur Einstellung, Anstellung, Versetzung in den Landesdienst, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 2 und höher
- bb)
zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie von Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Ämter der Besoldungsgruppe R 2 und höher
- cc)
zur Einstellung und Entlassung von außertariflich Beschäftigten, denen ein die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgelt gewährt wird, sowie bei der Entlassung von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L
- dd)
zur Gewährung eines die Entgeltgruppe 15 TV-L übersteigendes Entgeltes an Beschäftigte
- e)
- f)
Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, falls keine Einigung zwischen den beteiligten Ministerien und der Staatskanzlei zustande kommt
- g)
Entwürfe zur Beantwortung von Landtagsanfragen (§§ 58 ff. GO Landtag)
- h)
Staatsverträge und sonstige staatsrechtliche Vereinbarungen (mit Ausnahme von Ressortabkommen geringerer Bedeutung), Zustimmungserklärungen zu Verträgen des Bundes gemäß Ziffer 3 der Lindauer Vereinbarung und Stellungnahmen des Saarlandes gemäß Art. 32 Abs. 2 GG
- i)
sonstige Angelegenheiten, für welche dies gesetzlich oder durch diese Geschäftsordnung vorgeschrieben ist
- j)
Formulierungshilfen für Entwürfe von Landesgesetzen
(2) Dem Ministerrat sind darüber hinaus alle weiteren Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung vorzulegen.
(3) Der Ministerrat ist vorab zu unterrichten über
- a)
Personalmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d), die sich auf Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 und R 1 beziehen
- b)
Zulassungen für den Aufstieg in den höheren Dienst
- c)
Einstellungen, Höhergruppierungen und Entlassungen von tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L oder mit entsprechendem Entgelt aufgrund von Sonderverträgen, Zeitaufstiege nach dem TVÜ-L, Bewährungsaufstiege nach dem TVÜ-L und dem Eingruppierungserlass für Lehrkräfte oder bei befristeten Einstellungen von Lehrkräften und Lehrhilfskräften
- d)
Bestellungen von Abteilungsleiterinnen und -leitern bei einer obersten Landesbehörde sowie von Behörden- oder Dienststellenleiterinnen und -leitern bereits vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Beauftragung mit der Wahrnehmung der Geschäfte erfolgt, sowie
- e)
die Einrichtung neuer Abteilungen in einer obersten Landesbehörde
Vgl. Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553). Vgl. Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553).