Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 32 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

II. – Der Bund und die Länder

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 32 GG – Beziehungen zu auswärtigen Staaten

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.