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§ 13a GerStrukGAG - Klagemöglichkeit ohne Vorverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukGAG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

Ohne Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung kann Klage erhoben werden

  1. 1.

    durch den Antragsteller bei Entscheidungen nach den §§ 4, 8, 8a, 9, 12, 15 Abs. 2 Satz 2 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  2. 2.

    bei Entscheidungen nach § 10 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches,

  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.

    bei Entscheidungen

    1. a)
    2. b)
    3. c)

      auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Landesfischereigesetzes,

    4. d)
    5. e)

      auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes,

    6. f)

      Grund von Rechtsverordnungen nach § 22 des Landesfischereigesetzes.