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§ 10 LFischG M-V - Verfahren zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe, Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung, Entziehung und Registrierung der Fischereischeine,

  2. 2.

    Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht zur Fischereischeinprüfung, insbesondere aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Einführung von befristeten Fischereischeinen, deren Gültigkeit jeweils auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist,

  3. 3.

    die Muster der Fischereischeine,

  4. 4.

    die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das Verfahren zu ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis ihrer Entrichtung und

  5. 5.

    das Verfahren, die Prüfungsinhalte und die Gebühren der Fischereischeinprüfung sowie die Zuständigkeit für ihre Durchführung.