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§ 17 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 4 – Ausgleich für besondere Lasten

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 17 FAG M-V – Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

Die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen erhalten zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen Zuweisungen in Höhe der nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bereitgestellten Mittel. Die bereitgestellten Mittel werden nach dem Anteil der für das vorangegangene Haushaltsjahr nachgewiesenen Auszahlungen für Fahrtkosten abzüglich der Zuweisungen, die das Land auf der Grundlage von § 113 Absatz 5 Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, verteilt.