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§ 10 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Finanzausgleich zwischen Land und Kommunen → Unterabschnitt 1 – Gleichmäßigkeitsgrundsatz, Bestimmung und Verwendung der Finanzausgleichsmasse

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 10 FAG M-V – Verwendung der Finanzausgleichsmasse  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

  1. 1.

    für Vorwegabzüge für

    1. a)

      den Ausgleich der Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises und der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde nach §§ 14 und 15 in Höhe von 216.700.000 Euro,

    2. b)

      Zuweisungen für übergemeindliche Aufgaben nach § 16 in Höhe von 148.200.000 Euro,

    3. c)

      Zuweisungen für die Träger der Schülerbeförderung in den Landkreisen nach § 17 in Höhe von 11.000.000 Euro,

    4. d)

      Zuweisungen für die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 18 in Höhe von 18.000.000 Euro,

    5. e)

      Sonderbedarfszuweisungen nach § 20 in Höhe von 19.000.000 Euro,

    6. f)

      Zuweisungen an den Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern nach § 21 in Höhe von 7.000.000 Euro sowie

    7. g)

      ergänzende Hilfen zum Erreichen des dauerhaften Haushaltsausgleichs in kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen nach § 22 in Höhe von 15.000.000 Euro und

  2. 2.

    im Übrigen für Schlüsselzuweisungen nach § 11.

(2) Soweit einzelne Ansätze nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vollständig für Zuweisungen benötigt werden, können sie bei Bedarf in ergänzende Hilfen zur Sicherung des dauerhaften Haushaltsausgleichs nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g oder in Sonderbedarfszuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e umgewandelt werden, andernfalls sind sie dem Aufkommen für Schlüsselzuweisungen (Absatz 1 Nummer 2) zuzuführen.