Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 113 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 10 – Schulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 113 SchulG M-V – Schülerbeförderung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind Träger der Schülerbeförderung. Die Schülerbeförderung zählt zu ihrem eigenen Wirkungskreis.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte haben für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

  1. 1.

    der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,

  2. 2.

    des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und

  3. 3.

    der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler der örtlich zuständigen Schulen durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Schülerinnen und Schüler, die eine in öffentlicher Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen.

(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmen für die Schülerbeförderung gemäß Absatz 2 die Mindestentfernungen zwischen Wohnung und Schule. Sie haben dabei die Belastbarkeit der Schülerinnen und Schüler und die Sicherheit des Schulwegs zu berücksichtigen. Die Schülerbeförderung soll möglichst zeitnah an den Unterricht oder an die Unterricht ergänzenden Angebote im Rahmen des ganztägigen Lernens gemäß § 39 anschließen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule im Sinne der Nummern 1 bis 3, wenn Schülerinnen und Schüler

  1. 1.

    außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, an einem Gymnasium gemäß § 19 Absatz 2 oder 3 in den überregionalen Förderklassen beschult werden; bei Sportgymnasien gemäß § 19 Absatz 2 ist darüber hinaus als nächstgelegene Schule auch das Sportgymnasium anzusehen, an dessen Standort sich das Landesleistungszentrum der von der Schülerin oder dem Schüler ausgeübten Sportart befindet,

  2. 2.

    wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden müssen,

  3. 3.

    die örtlich zuständige Schule aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und gemäß § 45 Absatz 3 oder 5 einer anderen Schule zugewiesen wurden oder

  4. 4.

    das besondere schulische Angebot des Erwerbs der Berufsreife in der flexiblen Schulausgangsphase in der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Wohnortes nicht wahrnehmen können.

(5) Die aus der Neuregelung der Beförderungspflicht gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten für die Kommunen werden durch das Land ausgeglichen, sofern von der Kommune die Mehrkosten nachvollziehbar nachgewiesen worden sind und den nachgewiesenen Mehrkosten die schulgesetzlichen Regelungen zu Grunde liegen.